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Hardware & IoT 7 min Lesezeit Federico Cassani20. Juni 2025

Videoüberwachung auf Campingplätzen: wichtigste DSGVO-Pflichten und praktische Regeln

Die Installation von Kameras auf einem Campingplatz ist zulässig, erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter Pflichten: Beschilderung, begrenzte Aufbewahrung der Aufnahmen und kontrollierter Zugriff. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die vor der Installation zu beachten sind.

Videoüberwachung DSGVO Campingplatz IP-Kameras Sicherheit

Videoüberwachung ist eines der wirksamsten Sicherheitsinstrumente auf Campingplätzen: Sie wirkt gegen Diebstähle abschreckend, liefert im Schadensfall Beweise und hilft bei der Optimierung der Zugangsströme. Die DSGVO schreibt bestimmte Pflichten vor: Verstöße können Abhilfemaßnahmen und Verwaltungssanktionen nach sich ziehen. Die in der Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge sind sehr hoch, der konkrete Betrag hängt jedoch von der Schwere, Dauer, Anzahl der betroffenen Personen, den ergriffenen Maßnahmen und dem Verhalten des Verantwortlichen ab.

DSGVO-Pflichten für die Videoüberwachung

  • Beschilderung: Ein knappes Hinweisschild der ersten Ebene muss vor dem Eintritt in den überwachten Bereich angebracht werden und mindestens das Kamerasymbol, die Identität des Verantwortlichen, den Zweck der Verarbeitung sowie einen Verweis auf die vollständigen, leicht zugänglichen Informationen enthalten (über einen QR-Code oder eine Webseite).
  • Begrenzte Aufbewahrung: Die Bilder dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für den verfolgten Zweck unbedingt erforderlich ist. Im Allgemeinen hält der Garante Privacy sehr kurze Aufbewahrungsfristen für angemessen (häufig 24–72 Stunden), sofern keine besonderen dokumentierten Erfordernisse vorliegen. Längere Zeiträume müssen anhand der Risiken, der Merkmale der Anlage oder besonderer Sicherheitsanforderungen angemessen begründet werden; in bestimmten begründeten Fällen können auch 7 Tage oder mehr zulässig sein.
  • Beschränkter Zugriff: Der Zugriff auf die Bilder muss auf befugtes Personal beschränkt werden und über individuelle Zugangsdaten sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die Protokollierung der Zugriffe wird insbesondere bei komplexeren Systemen dringend empfohlen.
  • Begrenzung des überwachten Bereichs: Die Kameras müssen so ausgerichtet sein, dass sie nur die tatsächlich zu schützenden Bereiche erfassen. Öffentliche Räume, angrenzendes Eigentum oder Bereiche, die für den angegebenen Zweck nicht relevant sind, sollten möglichst vermieden werden.
  • Auszuschließende Bereiche: Bereiche, in denen Gäste oder Beschäftigte eine berechtigte Erwartung besonderer Privatsphäre haben, dürfen nicht erfasst werden, etwa Toiletten, Duschen, Umkleideräume und Innenbereiche der Unterkünfte.
  • Datenschutzhinweise: Sie müssen leicht zugänglich sein, beispielsweise auf der Webseite, an der Rezeption oder über einen auf den Schildern angegebenen QR-Code. Sie können in den Aufenthaltsbedingungen oder den Buchungsunterlagen in Bezug genommen werden.
  • Erfassung von Beschäftigten: Wenn die Kameras Beschäftigte oder Mitarbeitende während der Arbeit erfassen können – auch indirekt, indem sie eine Kontrolle der Arbeitsleistung ermöglichen –, gelten die Garantien nach Art. 4 des Arbeitnehmerstatuts. Vor der Installation kann eine tarifliche Vereinbarung oder die Genehmigung der Arbeitsaufsichtsbehörde erforderlich sein.

Beispiele geeigneter IP-Kameras für Campingplätze

EinsatzModellbeispielWichtige Merkmale
Ein-/AusgangHikVision DS-2CD2T47G2-L4MP, IR 60m, ANPR optional
Interne WegeDahua IPC-HFW2849S-S-IL8MP, dual-light, IP67
Schwimmbad/FreiflächeAxis P3245-V1080p, WDR, vandalproof
Barkasse/RezeptionReolink RLC-810A4K, PoE, Personenerkennung

⚠ Vor der Installation empfiehlt es sich, eine fachkundige Datenschutzberatung einzuholen. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DPO) ist nur in den in Art. 37 der DSGVO vorgesehenen Fällen verpflichtend und hängt nicht allein von der Nutzung einer Videoüberwachungsanlage ab. Der Garante Privacy hat gegenüber Beherbergungsbetrieben, die nicht rechtskonforme Videoüberwachungssysteme einsetzten, Maßnahmen und Sanktionen verhängt.

Wenn die Verarbeitung wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt, muss der Verantwortliche prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) gemäß Art. 35 der DSGVO erforderlich ist. Sie ist nicht in allen Fällen verpflichtend, ihre Notwendigkeit muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

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